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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Bezirk Niederes Elbtal e.V. findest du hier .

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Satzung der Deutschen-Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Niederes Elbtal e.V.

§ 1 (Name, Sitz)

  1.  Die Vereinigung trägt den Namen Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Niederes Elbtal e.V. (nachstehend Bezirk genannt)
  2.  Der Sitz des Bezirkes ist Meißen.

 

§ 2 (Zweck)

  1. Der Bezirk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Aufgabe des Bezirkes ist es, Einrichtungen zu schaffen und zu fördern und alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen. Dazu gehören insbesondere:
    • Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren im und am Wasser,
    • Föderung des Anfängerschwimmens,
    • Föderung des Schwimmunterrichts,
    • Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern, Rettungstauchern sowie Erteilung entsprächender Befähigungszeugnisse,
    • Aus- und Fortbildung für die Hilfsmaßnahmen in Notfällen sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,
    • Planung und Organisation des Rettungswachdienstes
    • Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen im und am Wasser,
    • Mitwirkung im Rahmen des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen,
    • Förderung jugendpflegerischer Arbeit
    • Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
    • Durchführung rettungssportlicher Wettkämpfe und Übungen,
    • Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
    • Zusammenarbeit mit Behörden, Institutionen und Organisationen auf kommunaler Ebene,
    • Natur und Umweltschutz am und im Wasser
  3. Der Bezirk ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Der Bezirk arbeitet ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern.

§ 3 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

  1. Mitglied des Bezirks kann jede natürliche Person werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzung und Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes der Gliederungen.
  3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten seiner Gliederung vertreten. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden.
  4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr nachgewiesen ist. Die Mitgliedschaft in der DLRG wird durch einen Mitgliedsausweis nachgewiesen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss:
    1. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich 1 Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres seiner örtlichen Gliederung zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
    2. Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von 2 Jahresbeiträgen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
    3. Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Ehrenratsordnung.
  6. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen Anordnung aufgrund dieser Satzung oder wegen DLRG schädigenden Verhaltens kann der Ehrenrat wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
    • Rüge
    • Verweis
    • zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern
    • zeitlicher oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts
    • Aberkennung ausgesprochener Ehrungen
    • eitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe
    • Ausschluss
    Darüber hinaus können die Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
  7. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Bezirkstagung festgesetzt wird. (§ 6 Abs. 6 Buchst. e). Beitragszahlung bis 31.01. des laufenden Jahres. Beim Ausscheiden erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung der Mitgliedschaft rechtswirksam geworden ist. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Auf begründeten Antrag kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes der Gliederung von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden. Näheres regelt die geltende Beitragsordnung.
  8. Das Mitglied ist, sofern es seine Beitragspflicht für das laufende oder abgeschlossene Geschäftsjahr erfüllt hat, in seiner Gliederung stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG oder seiner Gliederungen können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht der DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.
  9. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen an die Gliederung abzugeben.
  10. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die DLRG nicht verpflichtet.

§ 5 (DLRG-Jugend)

  1. Die Bezirksjugend ist die Gemeinschaft Junger Mitglieder der DLRG bis einschließlich 27 Jahre.
  2. Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen des Bezirkes und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit sind das besondere Anliegen und stellen eine bedeutende Aufgabe dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielstellung der DLRG.
  3. Die Gliederungen beteiligen die Jugendgruppen an den Aufgaben der DLRG und fördern sie unter Berücksichtigung jugendpflegerischer Grundsätze.
  4. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Bezirksjugendordnung, die vom Bezirksjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Bezirksrates bedarf.

      

§ 6 (Bezirkstagung)

  1. Die Bezirkstagung ist das oberste Organ des Bezirkes.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder der Bezirkstagung sind:
    1. die gewählten Delegierten der Ortsgruppen und
    2. die stimmberechtigten Mitgliedern des Bezirksrates
    3. soweit keine Ortsgruppen bestehen alle Mitglieder gemäß § 4 Abs. 8
  3. Die Anzahl der Delegierten einer Ortsgruppe setzt sich aus 3 Grunddelegierten plus einem weiteren je 20 angefangene Mitglieder zusammen.
  4. Jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine Bezirkstagung statt. Eine außerordentliche Bezirkstagung ist einzuberufen, wenn:
    1. der Vorstand des Bezirkes die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält
    2. die Einberufung von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder nach § 4 Abs. 8 Satz 2 schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird
  5. Zur ordentlichen Bezirkstagung muss schriftlich mindestens 6 Wochen vorher eingeladen werden. Bei der außerordentlichen Bezirkstagung beträgt die Einladungsfrist 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Bezirkstagung müssen schriftlich spätestens 2 Wochen vorher eingereicht werden. (Ausnahme siehe §19 Abs.1). Sie sind ohne Verzögerung den Mitgliedern des Bezirksrates und den Ortsgruppen zuzuleiten. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen. Beschlüsse der Bezirkstagung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abgestimmt wird grundsätzlich offen; wird widersprochen, muss geheim abgestimmt werden. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
  6. Die Bezirkstagung behandelt alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten. Sie nimmt die Berichte der übrigen Organe und Revisoren entgegen und ist zuständig für:
    1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Vorsitzenden der Bezirksjugend
    2. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
    3. Wahl der Revisoren
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Die Höhe der Jahresmindestbeiträge festzusetzen, soweit sie über die vom Landesverband festgesetzten Beiträge hinausgehen und die Höhe der Beitragsanteile festzusetzen.
    6. Anträge
    7. die Delegierten zu Tagungen übergeordneter Gliederungen zu wählen
    8. den Haushaltplan genehmigen
    9. Satzungsänderungen
  7. Der Vorsitzende beruft die Bezirkstagung ein. Über die Bezirkstagung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll kann innerhalb der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle eingesehen werden. Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- und redeberechtigten Mitgliedern schriftlich beim Vorsitzenden geltend gemacht werden, und zwar binnen 6 Wochen, nach Absendung.

    Über einen Einspruch entscheidet der Vorstand.

§ 7 Bezirksrat

  1. Der Bezirksrat berät und beschließt über die ihm vom Vorstand vorgelegten oder von mindestens 1/3 der Ortsgruppen beantragten Angelegenheiten, sofern die nicht der Bezirkstagung vorbehalten sind. Dazu gehören vor allem die Aufgaben nach § 6 Abs. 6 und erforderlichen Ergänzungswahlen zu den Ämtern nach § 8, Abs. 2.
  2. Der Bezirksrat wird gebildet aus
    1. den Mitgliedern des Vorstandes
    2. den Ortsgruppenvorsitzenden; soweit sie nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören, tritt an seine Stelle sein satzungsmäßiger Stellvertreter
  3. Im Bezirksrat haben die Mitglieder nach Abs. 2 Buchst. a.) je eine Stimme, die Mitglieder nach Buchst. b.) sind gemäß § 6 Abs. 3 stimmberechtigt.
  4. Der Bezirksrat tritt jährlich 2 mal zusammen. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Ortsgruppen ist eine Bezirkstagung einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt zu einer Bezirkstagung 4 Wochen.
    Die Einladungen haben schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  5. Anträge müssen dem Vorstand 2 Wochen vor Tagungsbeginn vorliegen, im übrigen findet der § 6 Abs. 7 entsprechende Anwendung.
  6. Stimmberechtigt im Bezirksrat sind nur die Ortsgruppen, die ihre Beitragsverpflichtung gegenüber dem Bezirk erfüllt haben.

§ 8 (Vorstand)

  1. Der Vorstand leitet den Bezirk im Rahmen dieser Satzung. Ihm obliegt vor allem die Ausführung der Beschlüsse des Bezirksrates und der Bezirkstagung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich. In diesem Rahmen kann er bindende Anordnungen für die Gliederungen erlassen.
  2. Der Vorstand des Bezirkes kann gebildet werden aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellv. Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Leiter Ausbildung
    5. dem Leiter Einsatz
    6. dem Arzt
    7. dem Leiter Öffentlichkeitsarbeit
    8. dem Justiziar
    9. dem Vorsitzenden der Bezirksjugend
    10. bis zu drei Beisitzern
  3. Der Vorstand des Bezirkes führt die Geschäfte des Vereins mit Hilfe einer Geschäftsstelle. Durch Beschluss des Bezirksrates kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Der Geschäftsführer wirkt beratend im Vorstand mit.
  4. Den Vorstand bilden nach § 26 BGB der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. In Grundstücksangelegenheiten, bei Darlehensaufnahmen sowie Geschäften ab 5.000 € ist der Vorsitzende nur gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, dass im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall der stellv. Vorsitzende vertretungsberechtigt ist Der Vorsitzende führt den Vorsitz bei der Bezirkstagung, dem Bezirksrat und im Vorstand des Bezirkes.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes nach Abs. 2 Buchst. a) bis i) werden für 3 Jahre (Wahlversammlung) in ihre Ämter gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl der jeweiligen Nachfolger.

    Abgestimmt wird grundsätzlich offen; wird widersprochen, muss geheim abgestimmt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgerechnet. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Im übrigen gilt für seine Sitzungen, zu denen rechtzeitig schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung, einzuladen ist, § 6 Abs. 5 und 7 entsprechend.

§ 9 (Ausschüsse)

Ausschüsse können durch Beschluss eines Organs für bestimmte abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind dem zuständigen Organ zur Auswertung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung zuzuleiten.

§ 10 (Ehrenrat)

Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG im Bereich des Bezirkes zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden. Die Zusammensetzung des Ehrenrates, seine Aufgaben und das Verfahren werden durch die Ehrenratsordnung der DLRG geregelt, die für den Bezirk verbindlich ist.

§ 11 (Bezirk)

  1. Der Bezirk kann sich in Ortsgruppen und Stützpunkte untergliedern. Ortsgruppen werden vom Bezirk (zuständig ist der Vorstand des Bezirkes), Stützpunkte von der zuständigen Ortsgruppe (zuständig ist der Vorstand der Ortsgruppe) im Einvernehmen mit dem Bezirk eingerichtet.
  2. Die Grenzen der Gliederungen sollen mit den Verwaltungsgrenzen übereinstimmen.
  3. Bei Änderungen bestehender Gliederungen ist das Einvernehmen sämtlicher hiervon betroffenen Beteiligten (Gliederung und Bezirk) herzustellen. Für die Entscheidung der Gliederungen ist das jeweils höchste Organ der Gliederungen zuständig. Bei Grenzänderungen, die von den bestehenden Verwaltungsgrenzen abweichen, sowie bei Nichtherstellung des Einvernehmens der Gliederungen, entscheidet für sämtliche Beteiligte die Bezirkstagung.

§ 12 (Ortsgruppen)

  1. Die Ortsgruppen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie führen die Bezeichnung des Landesverbandes unter Hinzufügen des Namens des Bezirksverbandes und ihres eigenen Namens.
  2. Die Ortsgruppen leiten ihre vereinsrechtliche und rechtsgeschäftliche Betätigung vom übergeordneten Bezirk ab.
  3. Rechtsgeschäfte bedeuten Verträge, deren Umfang Dauerverpflichtungen enthalten. Diese können nur vom Bezirk abgeschlossen werden.
  4. Diese Satzung ist einschließlich der Ausführungsbestimmungen (§ 18) für die Ortsgruppen verbindlich. Sie ist erforderlichenfalls sinngemäß anzuwenden.
  5. Die Ortsgruppen unterrichten den übergeordneten Bezirk von Ort und Zeit ihrer Hauptversammlungen und legen ihm die Niederschriften darüber vor. Sie reichen dem Bezirk Jahres- und statistische Berichte, Kassenabschlüsse und Vermögensübersichten unverzüglich ein und entrichten die an den Bezirk abzuführenden Beitragsanteile termingerecht.
  6. Der Vorstand des Bezirkes ist jederzeit berechtigt, die Ortsgruppen zu überprüfen und in ihre Arbeit und Unterlagen Einsicht zu nehmen.

§ 13 (Prüfungen)

Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt der Bezirk Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Deutsche Prüfungsordnung und deren Ausführungsbestimmungen geregelt, sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

§ 14 (DLRG-Material)

  1. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
  2. Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwende-te Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung ent-spricht und geeignet ist.
  3. Für Beschaffung, Verwaltung und Vertrieb des Materials ist der Schatzmeister verantwortlich.

§ 15 (Ehrungen)

Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung, welche für den Bezirk verbindlich ist.

§ 16 (Datenschutz)

Sofern personenbezogene Daten gespeichert werden, muss der Inhalt der gespeicherten Daten der betreffenden Person (auf Anfrage) nachgewiesen werden. Diese Daten werden der DLRG unter einem besonderen Vertrauensschutz zur Verfügung gestellt. Sie dürfen Dritten (nicht DLRG) nicht weiter gegeben werden.

§ 17 (Haftung)

  1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
  2. Für Schäden gleich welcher Art haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonsti-gen delegierten Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zwingend einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 18 (Ausführung der Satzung)

Bei Bedarf kann die Bezirkstagung Bestimmungen erlassen, die der Durchführung dieser Satzung dienen, oder der DLRG erlassene Ausführungsbestimmungen für den Bezirk verbindlich erklären.

§ 19 (Satzungsänderung - Auflösung)

  1. Satzungsänderungen können nur in einer Bezirkstagung mit einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Die beantragte Satzungsänderung muss in Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Bezirkstagung bekannt gegeben werden.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem Präsidium der DLRG aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden. Die auf diese Weise erfolgten Änderungen sind den Gliederungen bekannt zu geben und auf der nächsten Bezirksratstagung zu bestätigen.
  3. Die Auflösung des Bezirkes sowie die Änderung des Vereinszwecks können nur in einer zu diesem Zweck mindestens 6 Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Bezirkstagung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    Für die Beschlussfassung gilt Abs. 1. Für die Abwicklung der Auflösung bestellt die Bezirkstagung Liquidatoren.
  4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt dessen Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Rettung aus Lebensgefahr zu verwenden hat.

Diese Satzung ist am 16.03.1990 durch die Bezirkstagung beschlossen worden, eingetragen unter der Nr. VR 1/90 beim Kreisgericht Meißen und mit der Eintragung in Kraft getreten.

Eintragung der letzten Änderung beim Amtsgericht Meißen: 21.10.2009

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